Satzung RENO Darmstadt

(Satzung pdf)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen RENO Darmstadt e.V. Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten und hat seinen Sitz in Darmstadt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter VR 724 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Aufgaben und Ziele

1.








Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern.

Seine Unabhängigkeit gegenüber Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren.
Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.

     
2. Aufgaben u. Ziele des Vereins sind insbesondere:
     
  a)





Die Wahrung, Vertretung und Förderung der Berufs-, Standes- und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung (Veranstaltung fachwissenschaftlicher Vorträge, Schulung der Auszubildenden, Erörterung von Rechts- und Fachfragen in regelmäßig stattfindenden Monatsversammlungen), wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnehmen soll.
  b)

Der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
  c)

Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens, sowie die Weiterentwicklung und Durchführung desselben.
  d)

Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen.
     
3.

Der Verein versteht sich als Arbeitnehmervereinigung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
     
4.

Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
     
5.

Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht.
Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
     
Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1.










Ordentliche Mitglieder können alle Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden, mit der Maßgabe, dass das Ausscheiden aus dem Beruf die einmal erworbene Mitgliedschaft nicht berührt.
Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung sind Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellte oder Mitarbeiter, die in diesem Tätigkeitsbereich arbeiten.

Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
Jede natürliche Person, die sich mit den Zielen der RENO Darmstadt e.V. identifiziert (Fördermitglieder). Fördermitglieder haben alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
   
2.




Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Belange der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten im Allgemeinen erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
   
3.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins).
   
4.










Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages durch Beschluss.
Die Aufnahme kann abgelehnt werden; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ebenso die Ablehnung der Aufnahme.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, so steht dem Antragsteller dagegen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit der Zustellung der Erklärung, wonach die Aufnahme abgelehnt wird. Die Berufung ist bei dem Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) einzulegen.
   
5.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

 
6. Die Mitgliedschaft endet:


Durch freiwilligen Austritt;

 

Mit dem Tod des Mitglieds;


Durch Ausschluss des Mitgliedes.

   

Der Ausschluss, der nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich ist, ist schriftlich gegenüber dem Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzungen des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr oder mehr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied zu erklären, an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
Zu der beabsichtigten Ausschließung ist das Mitglied zu hören und ihm eine Frist von zwei Wochen einzuräumen, binnen derer er sich rechtfertigen und/oder seinen Beitragsrückstand begleichen kann.

Von dieser Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Mitglied verzogen ist, ohne dem Verein seine neue Anschrift bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen seit Zugang der Ausschließungserklärung schriftlich beim Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) einzulegen.

Der Ausschluss wird mit Rechtskraft der Ausschließungserklärung wirksam.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung;
Der Vorstand.

 
§ 5 Mitgliederversammlung

1.







Jedes Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief an die Mitglieder und zwar an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.
Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen, wobei die Frist mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post beginnt.
     
2.


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Zum Stimm- u. Wahlrecht der Fördermitglieder s. § 3 Ziff. 1
     
3.





Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung machen.

Wenn solche Vorschläge nicht auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung genommen werden, bleibt es dem Mitglied überlassen, den Weg nach § 5 Abs. 5 der Satzung zu beschreiten.
     
4.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
     
  a)

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und der Ausschüsse, sofern vorhanden,
  c)

Beschlussfassung über die von Vorstand und Mitgliedern zu den Tagesordnungspunkten eingebrachten Anträgen,

d)

Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
 

e)

Wahl des Vorstandes,

f)

Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
  g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins,
  i) Wahl von Ehrenmitgliedern,
  j) Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vorstandes,
  K) Einsetzung von Ausschüssen.
     
5.

Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei wichtigen Angelegenheiten des Vereins einberufen werden wenn:
     
  a)




dies von mindestens 1/10 der Mitglieder beim Vorstand (Geschäftsstelle des Vereins) beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages abzuhalten.

  b)
Wenn der Vorstand des Vereins dies mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
 


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einfachem Brief an alle Mitglieder einzuberufen und zwar an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post.

Die Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Einladung bekannt zu geben

 
6.


Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
     
7.






Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen nicht mit.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltungen und/oder ungültige Stimmen zählen nicht mit.

     
8.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen, mit der Einschränk-ung, dass Wahlen geheim zu erfolgen haben, wenn dies beantragt wird.

§ 6 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens 6 Mitgliedern, nämlich
 
  1. der/dem ersten Vorsitzenden
  2. der/dem zweiten Vorsitzenden
  3. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  4. der Rechnerin / dem Rechner

Es können bis zu 2 Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende, die/der Schriftführer(in), die/der Rechner(in).
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversamm-lungen ein und leitet diese Sitzungen. Er unterzeichnet, neben dem Schriftführer die Sitzungsprotokolle. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten.

Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle, der außen nicht nachzuweisen ist, zu vertreten und ihn ansonsten zu unterstützen.

Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten auszuführen. Er hat bei Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen.

Der Rechner erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Nach Beendigung des Geschäftsjahres bestellt er die Kassenprüfer zur Prüfung der Kasse. Diese prüfen die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied währen der Wahlperiode aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden, bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden zweiten Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand beruft seine Sitzungen je nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.


§ 7 Mitgliedsbeiträge, Auslagen und Aufwandsentschädigung
 
1.


Von den Mitgliedern ist, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Für Auszubildende und Ehrenmitglieder gilt eine Sonderregelung (Abs. 4).
   
2.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus am 15.02. eines jeden Jahres fällig.
   
3.

Für das Jahr des Eintritts in den Verein ist der Beitrag anteilig zu zahlen und sofort fällig.
   
4.




Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; ebenso Auszubildende bis zum Ende des Jahres, in dem die Ausbildung endet. Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag eines Mitgliedes bei nachgewiesener Arbeitslosigkeit den jährlichen Mitgliedsbeitrag für die Zeit der Arbeitslosigkeit zu reduzieren; ebenso bei Mitgliedern, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.
   
5.


Vorstands- und Ausschussmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

§ 8 Ausschüsse
 
1.


Zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse eingesetzt werden.
Die Einsetzung der Ausschüsse erfolgt durch die Mitgliederversammlung und/oder durch den Vorstand.
   
2.





Die Amtszeit der Ausschüsse dauert bis zur Erledigung der ihnen übertragenen
Aufgaben, sie dauert längstens jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes. Nach der
Neuwahl des Vorstandes sind die Ausschussmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
Die Ausschüsse gelten nicht als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Sie
unterstehen dem Vorstand.
   
§ 9 Tarifgestaltung
 
Der Verein hat auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit dem Sitz in Berlin zu erarbeiten.
 
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
 
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit dem Sitz in Berlin.
Sollte der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, so ist das Vereinsvermögen einer anderen karitativen Einrichtung zur Verfügung zu stellen; an welche Einrichtung, beschließt die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand.
 
 

 
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